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AGB



AGB´s der Fa. Moosmann
 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Moosmann 

 

1.       Allgemeines - Geltungsbereich

Wir liefern ausschließlich an gewerbliche Kunden, sowie kommunale Einrichtungen im Sinne des § 14 BGB. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2.       Vertragsabschluss – Schriftform - Katalogangaben

Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind immer freibleibend. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

Im Katalog angegebene Preise sind freibleibend; abgebildete Deko-Materialien sind nicht im Preis inbegriffen. Irrtümer bei Preisen und Beschreibungen bleiben vorbehalten.

3.       Preise – Zahlung - Aufrechnung

Unsere Preise gelten ab Lager Ravensburg ausschließlich Mehrwertsteuer, Entsorgungs- / Lizenzgebühren, Fracht und Verpackung bei einem Mindestauftragswert von 50,- Euro netto. Für Schneiden, Be- und Verarbeiten von Papieren und Kartons werden die entstehenden Kosten berechnet. Die anteiligen Verpackungskosten betragen 2,95 Euro je Auftrag.

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen, jeweils ab Rechnungsdatum, zur Zahlung fällig. Bei sofortigem Bankeinzug gewähren wir 3 % Skonto. Skontoabzug ist nicht zulässig, solange aus der Geschäftsverbindung ältere fällige Rechnungen offen stehen.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.       Gefahrenübergang – Teillieferungen - Versandkonditionen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Aufträge in die Postleitzahlengebiete 7 und 8 liefern wir frei Haus ab 150,- Euro Warenwert - netto; darunter berechnen wir anteilige Frachtkosten von 9,50 Euro je Auftrag. Bei Lieferungen in andere Gebiete erhalten Sie die Versandkonditionen auf Anfrage. Bei Expresspaketen werden Porto und Verpackung nach jeweils gültigen Tarifen des Versenders zusätzlich berechnet.

5.       Lieferzeit

Die Lieferungen von Lagersorten erfolgen in der Regel sofort ab Lager; von uns angegebene Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Bei Druck- und Anfertigungsaufträgen beginnt die Lieferzeit frühestens mit dem Eingang der endgültigen Druck- bzw. Anfertigungsgenehmigung durch den Käufer.

6.       Entwürfe und Originale

Entwürfe und Originale sowie Muster sind unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht verwendet werden. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Filme, Druckbilddaten, Klischees (Zinkätzung, Gummi- und Kunststoffdruckplatten, Matern, Stereos) und Werkzeuge erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an diesen Gegenständen. Entwürfe und Originale sowie Musterarbeiten werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, extra berechnet.

7.       Beschaffenheit

Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung übergeben so ist nur Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen geschuldet. Die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck ist nicht geschuldet, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für bestimmte physikalische und / oder chemische Eigenschaften unserer Ware und solche Folgen, welche sich aus der Wanderung von Weichmachern, Farbstoffen, Bindemitteln und anderen Zusatzstoffen ergeben.

Toleranzen: Gewichts- und Maßabweichungen bei Papieren bis zu +/- 10 % und bei Kunststofffolien bis zu +/- 20 % können nicht beanstandet werden. Bei Papier und Kunststoff sind Differenzen im Farbton bei Einfärbung und Aufdruck gegenüber Vorlagen und Mustern fabrikationstechnisch bedingt und können nicht beanstandet werden. Wir behalten uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 15 % der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.

8.       Gewährleistung - Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.

Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware.

9.       Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 Abs (4) bis Abs (6) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.

Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Er gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.

Sofern nicht die Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Abs (6) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt.

Der Ausschluss gemäß Abs (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.    Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag vor. Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, dann können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die  zu sichernden Forderungen um mehr als 10  % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11.    Erfüllungsort / Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Ravensburg.

 

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Bedeutung der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Stand: 19.04.2010

 



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