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(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die zwischen dem Besteller und der Moosmann GmbH & Co. KG Ravensburg Papiere - Verpackungen - Verarbeitung, Kreuzäcker 19, 88214 Ravensburg, HRB 550138 (AG Ulm), Umsatzsteuer-Id. DE146392118, im folgenden Fa. Moosmann genannt, geltenden Geschäftsbedingungen.
Die Geschäftsbedingungen der Fa. Moosmann gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Fa. Moosmann hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Fa. Moosmann in Kenntnis entgegenstehender oder von deren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
(2) Die Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Der Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Die nachfolgenden Bedingungen gelten ebenso für alle künftigen Bestellungen zwischen dem Besteller und der Fa. Moosmann, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Änderungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen werden dem Besteller schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt und erfolgen lediglich aus triftigen Gründen bei Veränderungen der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten. Widerspricht der Besteller den Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung, so gelten die Änderungen als durch diesen anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.
(1) Erst die Bestellung einer Ware ist als bindendes Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren. Dies gilt auch, wenn dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden.
Das Angebot des Bestellers kann durch die Fa. Moosmann binnen drei Werktagen ab Bestelldatum durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch Zusendung der Ware angenommen werden. Sollte der Besteller binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bestelldatum keine entsprechende Auftragsbestätigung oder keine Warenlieferung erhalten haben, so ist dieser nicht an die Bestellung gebunden und kann von dieser zurücktreten. Ggf. bereits erbrachte Leistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
(2) Dekomaterialien, welche über die Produktbeschreibung hinausgehen, sind nicht im Preis inbegriffen.
(1) Alle Preise gelten ab Lager Ravensburg bzw. Singen ausschließlich Mehrwertsteuer, Entsorgungs-/Lizenzgebühren, Fracht und Verpackung bei einem Mindestauftragswert von EUR 50,00 netto. Für Schneiden, Be- und Verarbeiten von Papieren und Kartons werden die entstehenden Kosten gesondert berechnet und individuell vereinbart. Die anteiligen Verpackungskosten betragen EUR 3,90 je Auftrag.
(2) Preise in den Online-Blätterkatalogen sind Stichtagspreise der Katalogveröffentlichung. Aktuell gültige Preise finden Sie im Shop.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, jeweils ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skontoabzug ist nicht zulässig, so lange aus der Geschäftsverbindung ältere, fällige Rechnungen offenstehen.
(4) Der Besteller kann der Fa. Moosmann ein SEPA-Basislastschrift-Mandat/SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt sodann 8 Tage nach Rechnungsdatum mit einem Skonto von 2 % auf alle rabattfähigen Beträge. Die Frist für die Vorabankündigung (Prenotification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Besteller sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, so lange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die Fa. Moosmann verursacht wurde.
(5) Bei Neukunden erfolgen die ersten drei Bestellungen ausschließlich gegen Vorkasse. Der Fa. Moosmann steht es frei, im Einzelfall abweichende Regelungen zu Gunsten des Bestellers zu treffen.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart. Hier liegt auch der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Fa. Moosmann berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, so ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
(3) Waren auf Abruf hat der Besteller binnen der individuell vereinbarten Fristen abzurufen und anzunehmen. Ruft der Besteller die Ware nicht fristgerecht ab, so gerät er nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von 2 Wochen in Annahmeverzug.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist die Fa. Moosmann berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
(5) Die Fa. Moosmann behält sich vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Besteller nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Besteller nicht in Rechnung gestellt.
(6) Aufträge werden frei Haus ab einem Warenwert von EUR 190,00 netto in Deutschland (außer Deutsche Inseln) und von EUR 300 netto nach Österreich und Luxemburg geliefert. Bei einem Umsatz unter EUR 190 netto in DE und unter EUR 300 netto in AT und Luxemburg werden anteilige Frachtkosten von EUR 19,50 je Auftrag in DE und EUR 25,90 in AT und Luxemburg berechnet.
(7) Bei Lieferungen auf die Deutsche Inseln sowie in die Schweiz werden die Versandkonditionen auf Anfrage mitgeteilt. Bei durch den Besteller gewünschter Expresszustellung werden Porto und Verpackung nach jeweils gültigen Tarifen des Versenders zusätzlich berechnet.
Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Fa. Moosmann anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung ist die Fa. Moosmann dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch dazu berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Im Übrigen kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausgeübt werden, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
(1) Die Fa. Moosmann behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem maßgeblichen Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung durch den Besteller vor.
(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes im Voraus an die Fa. Moosmann ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Fa. Moosmann, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Fa. Moosmann wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(1) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Recht der Fa. Moosmann, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen in der durch den Besteller gewählten Art oder insgesamt zu verweigern, bleibt unberührt. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Gleiches gilt bei endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung.
Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Fa. Moosmann verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist jedoch, dass der Besteller alle nach § 377, § 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Im Rahmen Ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ist der Besteller dazu verpflichtet, die Ware unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von sieben Tage ab Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung aus. Dies gilt auch für später festgestellte, verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht, ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(3) Die Fa. Moosmann ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Besteller hat der Fa. Moosmann die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an die Fa. Moosmann nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(5) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von
§ 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(1) Als Beschaffenheit der Ware gelten nur diejenigen Merkmale als vereinbart, welche sich aus der Produktbeschreibung des Herstellers bzw. aus eigenen Angaben der Fa. Moosmann ergeben. Anderweitige, im Rahmen sonstiger Werbung oder öffentlicher Anpreisungen des Herstellers oder Dritter genannte Beschaffenheitsmerkmale gelten als nicht vereinbart.
(2) Insbesondere ist die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck nicht geschuldet, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften der Ware und solcher Folgen, welche sich aus der Wanderung von Weichmachern, Farbstoffen, Bindemitteln und anderen Zusatzstoffen ergeben.
(3) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung übergeben, so ist nur Lieferung entsprechend dem Muster unter Berücksichtigung etwaiger nachträglicher, schriftlich zu fixierender, Änderungen geschuldet.
(4) Toleranzen: Gewichts- und Maßabweichungen bei Papieren bis zu +/- 10 % und bei Kunststofffolien bis zu +/- 20 % können nicht beanstandet werden. Bei Papier und Kunststoff sind Differenzen im Farbton bei Einfärbungen und Aufdruck gegenüber Abbildungen, Vorlagen und Mustern fabrikationstechnisch bedingt und können nicht beanstandet werden. Die Fa. Moosmann behält sich eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 15 % der bestellten Menge bei Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.
Die Lieferung von Lagersorten erfolgt in der Regel sofort ab Lager. Im Übrigen werden Lieferzeiten individuell vereinbart. Bei Druck und Anfertigungsaufträgen beginnt die Lieferzeit frühestens mit dem Eingang der endgültigen Druck- bzw. Anfertigungsgenehmigung des Bestellers.
Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich.
Entwürfe und Originale sowie Muster sind Eigentum der Fa. Moosmann und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Fa. Moosmann nicht verwendet werden. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Filme, Druckbilddaten, Klischees (Zinkätzung, Gummi- und Kunststoffdruckplatten, Matern, Stereos) und Werkzeugen erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an diesen Gegenständen. Entwürfe und Originale sowie Musterarbeiten werden, sofern nichts anders schriftlich vereinbart wurde, extra berechnet und sind, soweit urheberrechtsfähig, urheberrechtlich geschützt.
(1) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Fa. Moosmann bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet die Fa. Moosmann – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Fa. Moosmann die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Sofern und soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Moosmann.
(1) Die Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Fa. Moosmann.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
Stand: 29.07.2024
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